- Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
- Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
- Unterabschnitt 2: Ruhegehalt
§ 37 SVG
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.