- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
- Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
- Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
- Unterabschnitt 2: Ruhegehalt
§ 24a SVG
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.