§ 14 SUV
Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 14
SUV
Zuständigkeit
Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.
§ 13 SUV
§ 15 SUV