- Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen
- Abschnitt 4: Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
- Unterabschnitt 2: Schlussvorschriften
§ 41 SUG
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.