- Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- Teil 6: Gleichstellungsvertrauensfrauen
- Abschnitt 2: Rechtsstellung und Aufgaben
§ 65 SGleiG
Verschwiegenheitspflicht
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.