- Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- Teil 5: Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
- Abschnitt 1: Wahl
- Unterabschnitt 4: Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
§ 41 SGleiG
Umbenennung einer Dienststelle
Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.