- Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- Teil 5: Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
- Abschnitt 1: Wahl
- Unterabschnitt 2: Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
§ 29 SGleiG
Wahlgrundsätze
Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.