- Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- Teil 5: Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
- Abschnitt 1: Wahl
- Unterabschnitt 1: Wahlbereich und Wahlberechtigung
§ 27 SGleiG
Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.