Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
LSG München, Beschluss vom 5.7.2014,
Az. 8 SO 117/14
Aus den genannten Vorschriften ist der Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuleiten (vgl. BVerfG vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16), wobei auch im Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG gilt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 103 Rn. 3a).