- Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe
- Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zweiter Abschnitt: Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 73 SGB 8
Ehrenamtliche Tätigkeit
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.