- Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe
- Dritter Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 25 SGB 8
Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.