§ 27 SGB 7

Umfang der Heilbehandlung

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,

2.
ärztliche Behandlung,

3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

5.
häusliche Krankenpflege,

6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.