Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel: Organisation
Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
Siebtes Kapitel: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Zweiter Abschnitt: Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
§ 191 SGB 7
Unterstützungspflicht der Unternehmer
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.