Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel: Organisation
Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
Siebtes Kapitel: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
§ 189 SGB 7
Beauftragung einer Krankenkasse
Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.