Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
BGH, Urteil vom 2.4.1995,
Az. VI ZR 124/94
. Allerdings hat der Senat, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bis zu dem Inkrafttreten des § 62 SGB VI in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch des Geschädigten auf Beitragserstattung nur dann bestehe, wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs des Geschädigten auf Altersruhegeld, noch erreichen kann (BGHZ 116, 260, 264 m.w.N.).