§ 287d SGB 6

Erstattungen in besonderen Fällen

§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und

2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.