Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel: Leistungen
Viertes Kapitel: Finanzierung
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten im Beitrittsgebiet
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.