Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel: Leistungen
Viertes Kapitel: Finanzierung
Dritter Titel: Verteilung der Beitragslast
§ 169 SGB 6
Beitragstragung bei selbständig Tätigen
Die Beiträge werden getragen
1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.