Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel: Leistungen
Sechster Abschnitt: Durchführung
Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Dritter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den
Leistungen
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
1. einer Kindererziehung,
2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.