- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
- Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur
- Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik
- Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
§ 321 SGB 5
Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.