- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
- Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
- Sechster Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung
- Erster Unterabschnitt: Kurzarbeitergeld
- Dritter Titel: Leistungsumfang
§ 105 SGB 3
Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt
1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozentder Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.