- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
- Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
§ 44 SGB 2
Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.