- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
- Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt
- Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege
§ 64e SGB 12
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
1.
soweit sie angemessen sind und
2.
durch sie
a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.