- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
- Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt
- Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§ 44c SGB 12
Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
1.
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
2.
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buchesfür Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.