Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Fünftes Kapitel: Organisation
Sechstes Kapitel: Finanzierung
Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel: Pflegevergütung
Sechster Abschnitt: (weggefallen)
Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht
Dritter Abschnitt: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.