Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Fünftes Kapitel: Organisation
Sechstes Kapitel: Finanzierung
Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel: Pflegevergütung
Sechster Abschnitt: (weggefallen)
Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht
Dritter Abschnitt: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. September 2020 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.