- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
- Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten
- Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zweiter Titel: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 93 SGB 10
Gesetzlicher Auftrag
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.