Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
BGH, BESCHLUSS vom 4.4.1998,
Az. I-ZB 17/98
Auch die vom Gemeinsamen Senat als Grundlage für den Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung herangezogene öffentlich-rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X), die das Gebot der Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen eines anderen Trägers der Sozialversicherung umfaßt (GmS-OGB BGHZ 108, 284, 289), hat sich nicht geändert.
BGH, BESCHLUSS vom 1.3.1998,
Az. I ZB 42/97
Auch die vom Gemeinsamen Senat als Grundlage für den Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung herangezogene öffentlich-rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X), die das Gebot der Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen eines anderen Trägers der Sozialversicherung umfaßt (BGHZ 108, 284, 289), hat sich nicht geändert.
BGH, BESCHLUSS vom 4.0.1998,
Az. I ZB 20/97
Auch die vom Gemeinsamen Senat als Grundlage für den Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung herangezogene öffentlich-rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X), die das Gebot der Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen eines anderen Trägers der Sozialversicherung umfaßt (BGHZ 108, 284, 289), hat sich nicht geändert.