- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
- Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten
- Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 112 SGB 10
Rückerstattung
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.