- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Erster Titel: Verfahrensgrundsätze
§ 10 SGB 10
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.