- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
- Vierter Abschnitt: Dienstleistungspflicht
- 6.: Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80 SG
Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.