- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
- Vierter Abschnitt: Dienstleistungspflicht
- 4.: Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
§ 74 SG
Beendigung der Dienstleistungen
Die Dienstleistungen enden
1.
durch Entlassung (§ 75),
2.
durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
3.
durch Ausschluss (§ 76).