- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
- Vierter Abschnitt: Dienstleistungspflicht
- 2.: Dienstleistungsausnahmen
§ 64 SG
Dienstunfähigkeit
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.