Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
BVerfG, Urteil vom 4.5.1994,
Az. 2 BvR 1857/91
Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (vgl. BVerfGE 44, 197 <202>).
BVerfG, Urteil vom 4.5.1994,
Az. 2 BvR 1857/91
Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (vgl. BVerfGE 44, 197 <202>).
BVerfG, Urteil vom 5.8.1991,
Az. 2 BvR 1802/91
Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (vgl. BVerfGE 44, 197 <202>).
BVerfG, Urteil vom 5.8.1991,
Az. 2 BvR 1802/91
Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (vgl. BVerfGE 44, 197 <202>).
BVerfG, vom 4.0.1976,
Az. 2 BvR 1319/76
Für Soldaten darf jedoch gemäß Art 17a GG im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl BVerfGE 28, 282 (292)), neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden.
BVerfG, vom 4.0.1976,
Az. 2 BvR 1319/76
Für Soldaten darf jedoch gemäß Art 17a GG im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl BVerfGE 28, 282 (292)), neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden.