- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- 2.: Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 36 SG
Seelsorge
Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.