- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- 2.: Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 16 SG
Verhalten in anderen Staaten
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.