- Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
- Kapitel 12: Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 69 SEG
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.