- Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
- Kapitel 12: Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 64 SEG
Pfändbarkeit von Ansprüchen
Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.