- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
- Abschnitt 4: Aufbau der SE
- Unterabschnitt 2: Monistisches System
§ 33 SEAG
Wirkung des Urteils
Für die Urteilswirkung gilt § 252 des Aktiengesetzes entsprechend.