- Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- Kapitel 2: Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
- Abschnitt 2: Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
§ 41 SBGWV
Briefwahl
Die Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse findet als Briefwahl statt.