- Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- Kapitel 2: Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
- Abschnitt 1: Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 24 SBGWV
Briefwahl
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses findet als Briefwahl statt.