- Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 SAG
Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.