§ 152n SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Teil 5: Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152n
SAG
Rechtsschutz
Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach §
152h
Absatz 1 gilt §
150
entsprechend.
§ 152m SAG
§ 153 SAG