(1) Das Bundesdatenschutzgesetz findet wie folgt Anwendung:
1.
Teil 1 ist mit Ausnahme von § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und §§ 17 bis 21 anzuwenden,
2.
aus den Teilen 2 und 3 sind die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 jeweils entsprechend anzuwenden,
3.
aus Teil 4 ist § 86 anzuwenden.
(2) Zudem sind anzuwenden:
1.
die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
2.
§ 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und
3.
§ 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.