§ 36 RohmilchGütV

Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;

2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;

3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;

4.
die Namen der Teilnehmer;

5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;

2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;

3.
das Datum des Eingangs;

4.
die Art der Konservierung;

5.
das Datum der Untersuchung;

6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;

7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;

8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.