- Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
- Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen
§ 3 RegZensErpG
Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.