- Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
- Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 19 RechVersV
Andere Vermögensgegenstände
Der Posten "Andere Vermögensgegenstände" ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.