- Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
- Abschnitt 6: Konzernrechnungslegung
§ 37 RechKredV
Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.