Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
BGH, URTEIL vom 4.6.2016,
Az. IX ZR 57/15
Objektiv vertragswidrig war es, den in Rechnung gestellten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht vollständig zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229 Rn. 22; OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 584; MünchKomm-BGB/Henssler, 6. Aufl., § 628 Rn. 25).
OLG Bamberg, Beschluss vom 1.0.2011,
Az. 1 W 63/10
Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts (BGH NJW 2004, 1047), wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss (Hartmann, KostG, 40. Aufl. [2010], § 9 RVG, Rdnr. 13).