- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 62 RVG
Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.